Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wird bis 2030 laut dem Statistischen Bundesamt von derzeit 2,3 Millionen auf knapp 3,5 Millionen steigen.
Für über die Hälfte dieser Pflegebedürftigen wird die gesetzliche Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die anfallenden Pflegeheimkosten zu zahlen.
Viele Kinder müssen sich darauf einstellen, in den nächsten Jahren gegebenenfalls.
Unterhalt für ihre Eltern leisten zu müssen.
Dies wird dann der Fall sein, wenn die Eltern bedürftig sind, das heißt trotz Einsatzes ihres gesamten Vermögens abzüglich eines „Notgroschens“ in Höhe von 2.600 €, nicht in der Lage sind, selbst für die ungedeckten Heimkosten aufzukommen, während die Angehörigen leistungsfähig sind.
Es macht durchaus Sinn, sich bereits im Vorfeld mit diesem Thema auseinander zu setzen um abzuklären, ob derzeit eine Unterhaltsverpflichtung bestehen würde.
Eine rechtzeitige Neuordnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann zu einer Minderung bzw. zu einem gänzlichen Wegfall der Einstandspflicht im Ernstfall führen und ist zu einem frühen Zeitpunkt ein rechtlich zulässiges Gestaltungsmittel. Ist die Elternpflegebedürftigkeit erst einmal eingetreten, sind die Sozialämter zwar verpflichtet in Vorleistung zu treten, können aber in der Folge die unterhaltsverpflichteten Kinder in Anspruch nehmen.
Ab diesem Zeitpunkt werden viele Vermögensverfügungen des unterhaltsverpflichteten Kindes zum Nachteil seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr anerkannt werden.
Aber auch wenn man bereits Post vom Sozialamt erhalten hat oder bereits Unterhalt für die Eltern gezahlt wird, kann eine Überprüfung der erhobenen Kosten und der eigenen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des (Familien-)Einkommens und des Vermögens durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein.
Es gilt, Fehlberechnungen zu korrigieren und durch Benennung sämtlicher Kostenpositionen sowie dem korrekten Ansatz eines Schonvermögens Geld zu sparen.