Was tun bei Beanstandungen im Rahmen von Praxisbegehungen

Wir beraten Sie rechtlich bei Fragen zur Praxisbegehung

Arzt- und Zahnarztpraxen finden sich heute einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Normen und Regeln gegenüber, die neben der ärztlichen Behandlung der Patienten mit steigender Tendenz den Praxisalltag bestimmen.
Zur Überwachung der Einhaltung der durch das Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Medizinbetreiberverordnung (MPBetreibV) gesetzten Anforderungen müssen Praxisinhaber zunehmend mit einer Praxisbegehung rechnen.

So haben insbesondere Praxisbegehungen durch das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen.
Hintergrund dessen ist, dass seit dem 1. Januar 2013 eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktegesetzes besteht, die die Durchführung der Überwachung des geltenden Medizinproduktegesetzes regelt.
Angestrebt werden dabei je nach Risikoprofil der Praxis Überwachungsintervalle von 3-6 Jahren.
Vor diesem Hintergrund hat das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein seit dem 1.1.2013 im zuständigen Dezernat Medizinprodukteüberwachung das Personal um nahezu 100 % aufgestockt.
In Folge dessen kommt es in Arzt- und Zahnarztpraxen in letzter Zeit vermehrt zu verwaltungsrechtlichen Untersagungsverfügungen, bis hin zu Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Hinblick auf § 40 Medizinproduktegesetz.
Auch in Anbetracht des erheblichen Strafrahmens der Norm (Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren in einem besonders schweren Fall) und ggf. berufsrechtlicher Relevanz sollten die möglichen Folgen festgestellter Mängel nicht unterschätzt werden.

Neben der Einhaltung rechtskonformer Hygienestandards in der ärztlichen/ zahnärztlichen Praxis sollte die professionelle Vorbereitung auf eine angekündigte Praxisbegehung hohe Priorität genießen.
Diese kann dann sogar weniger als lästiges Übel, sondern vielmehr eine Chance sein, die Stärken und Schwächen in den täglichen Abläufen zu erkennen.

Sollte es aber dennoch einmal zu Beanstandungen der gekommen sein, stehen Ihnen die mit der Thematik bestens vertrauten Vorstände unserer Kanzlei gerne zur Verfügung.

Thomas Hentze
Rechtsanwalt